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Bekanntmachung

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2023 (BGBl I Nr. 5) und des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG - (BayRS 753-1-U) vom 25.02.2010 (GVBl S. 66), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09.11.2021 (GVBl. S. 608)


Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Regenrückhaltebecken Mashalder


Das Baugebiet „Mashalder“ liegt im nördlichen Randbereich der Gemeinde Mistelgau.

Das anfallende Niederschlagswasser soll über ein Regenrückhaltebecken und einem Entwässerungsgraben in den Seitenbach eingeleitet werden.


Die Einleitung des Niederschlagswassers in den Seitenbach stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar.


Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Truppachtal, auf den die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für die Gemeinden Mistelgau und Glashütten übertragen wurde, beantragte deshalb eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach § 15 WHG.


Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen während der allgemeinen Dienststunden am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau, Bahnhofstraße 35, 95490 Mistelgau, Bauamt, Zimmer Nr. 3.05 zur Einsichtnahme aus. Die Auslegungsfrist (ein Monat) beginnt am 05.06.2023 und endet am 05.07.2023.


Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 232 erhoben werden.


Es wird darauf hingewiesen,


- dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
- dass die rechtzeitig erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
- dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann
- dass
- die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,


wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.


Die Bekanntmachung wird zusammen mit den Planunterlagen auch auf folgender Internetseite der Gemeinde Mistelgau eingestellt: www.mistelgau.de


Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.


Mistelgau, 26.05.2023


gez. Karl Lappe
Gemeinschaftsvorsitzender

Rechtskräftige Bebauungspläne der Gemeinde Mistelgau

Das Vermessungsamt Bayreuth hat alle rechtskräftigen Bebauungspläne der Gemeinde Mistelgau im Internet bereitgestellt. Unter dem u. a. Link können Sie die Bebauungspläne, diese sind in der Karte gelb umrandet eingezeichnet, auswählen. Durch einmal anklicken mit der linken Maustaste des Bebauungsplanes in der Karte öffnet sich das Fenster „Objekt-Information“. Jetzt ganz nach unter scrollen bis die Nachricht 

https://v.bayern.de/HTs7V

Sollten Sie die Internetseite mit dem Internetexplorer nicht öffnen können, dann den Link kopieren und in einem anderen Browser (Firefox, Google Chrome, ..) einfügen und öffnen.

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