BEKANNTMACHUNG
der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau
Hinweise zum Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten gem. § 50 Bundesmeldegesetz (BMG)
Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gem. Bundesmeldegesetz über die Möglichkeit der Eintragung von
Übermittlungs- und Auskunftssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.